Rechtsprechung
OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
StromGVV § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 287
Stromlieferungsvertrag: Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers einer Stromrechnung bei einer erheblichen Abweichung der für unterschiedliche Zeitabschnitte abgerechneten Verbräuche; Schätzung eines Mindestverbrauchs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StromGVV § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 287
Stromlieferungsvertrag: Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers einer Stromrechnung bei einer erheblichen Abweichung der für unterschiedliche Zeitabschnitte abgerechneten Verbräuche; Schätzung eines Mindestverbrauchs
- rechtsportal.de
StromGVV § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; ZPO § 287
Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV bei nicht erklärbarer hoher Abweichung der Verbrauchswerte verschiedener Abrechnungsperioden - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Stromverbrauch ist unplausibel hoch: fehlerhafte Stromabrechnung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit einer Stromrechnung bei einer erheblichen Abweichung der für unterschiedliche Zeitabschnitte abgerechneten Verbräuche
Verfahrensgang
- LG Bückeburg, 04.12.2014 - 1 O 131/13
- OLG Celle, 12.10.2015 - 13 U 9/15
- OLG Celle, 20.10.2015 - 13 U 9/15
- OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 435
- NZM 2016, 838
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
Zahlungsklage eine Energie- und Wasserversorgungsunternehmens: Vorläufig bindende …
Auszug aus OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15
a) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV deckt sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann, so dass sein Geltungsbereich sich vom Grundsatz her nicht nur auf die in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschränkt ( BGH, Urt. v. 21. Nov. 2012 - VIII ZR 17/12 , Tz. 14;… Senat, Urt. v. 26. Sept. 2013 - 13 U 30/13 , Tz. 27).Der Zweck der gesetzlichen Regelung, im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung sicherzustellen, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12 , Tz. 11 f. m.w.N.), rechtfertigt es zwar, den Begriff der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV eher restriktiv auszulegen.
- OLG Celle, 26.09.2013 - 13 U 30/13
Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines …
Auszug aus OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15
a) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV deckt sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann, so dass sein Geltungsbereich sich vom Grundsatz her nicht nur auf die in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschränkt (… BGH, Urt. v. 21. Nov. 2012 - VIII ZR 17/12 , Tz. 14; Senat, Urt. v. 26. Sept. 2013 - 13 U 30/13 , Tz. 27).Soweit der Senat demgegenüber die Reichweite des Einwendungsausschlusses des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV in der Sache noch ohne Differenzierung unter Rückgriff auf die zu § 30 AVBEltV ergangene Rechtsprechung bestimmt hat ( Urteil vom 26. September 2013 - 13 U 30/13 , Tz. 28), hält er hieran insoweit nicht mehr fest, als nunmehr bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ausreicht.
- BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 243/12
Energieversorgungsvertrag: Rechtsfolgen einer unzulässigen Verbrauchsschätzung
Auszug aus OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15
Eine solche Schätzung ist zulässig, soweit der Parteivortrag eine hinreichende Grundlage für eine tatrichterliche Schätzung des Verbrauchs bietet ( BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 243/12 , Tz. 21 ff.). - BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 41/13
Zur Unterbrechung der Stromversorgung bei Einwänden des Kunden gegen die erteilte …
Auszug aus OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings der von den nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV berücksichtigungsfähigen Einwendungen nicht erfasste Sockelbetrag der Abrechnung zur Zahlung fällig (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2013 - VIII ZR 41/13 , Tz. 16 ff.). - OLG Köln, 28.10.2011 - 11 U 174/11
Begriff des offensichtlichen Fehlers der Rechnung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 …
Auszug aus OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15
Die hier entsprechend anwendbare Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ist insoweit restriktiver gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 30 Nr. 1 AVBEltV a.F., als bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ausreicht ( OLG Köln, Beschl. v. 28. Okt. 2011 - 11 U 174/11 , Tz. 2 a. E.; Steenbuck, MDR 2010, 357, 358).
- BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem …
Denn mit der Neuregelung des Einwendungsausschlusses in § 17 StromGVV ist zu Gunsten des Kunden auch eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung verbunden gewesen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an vorangegangene instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle, NJW-RR 2016, 435; OLG Köln, NJOZ 2012, 1646; aA OLG Koblenz…, Beschluss vom 17. März 2015, 3 U 1514/14, juris Rn. 19) richtig gesehen hat. - LG Magdeburg, 28.10.2016 - 11 O 405/16
Erhebliche Erhöhung des Stromverbrauchs eines Konsumenten ohne ersichtlichen …
Wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt, schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des OLG Celle, Urteil vom 12. November 2015, Az. 13 U 9/15 und des OLG Köln, Beschluss vom 28. Oktober 2011, Az. 11 U 174/11 an. - OLG Dresden, 27.09.2019 - 9 U 481/19
Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den AGB eines Stromanbieters
Zwar hat das Oberlandesgericht Celle den Verweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf u. a. § 17 StromGVV für wirksam erachtet (Urt. v. 12.11.2015, Az.: 13 U 9/15, juris, Rn. 13).
- LG Flensburg, 06.09.2017 - 8 O 201/14
Stromgrundversorgungsvertrag: Fälligkeit des Zahlungsanspruches eines …
Zwar kann die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung sich nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StromGVV gegebenenfalls aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen unter anderem einer nachfolgenden Abrechnungsperiode ergeben (OLG Celle, NZM 2016, 838). - OLG Düsseldorf, 25.10.2022 - 26 U 3/22
Darlegungs- und Beweislast bei einem Streit zwischen Versorgungsunternehmen und …
So steht die im Prüfschein einer staatlich anerkannten Prüfstelle bestätigte beanstandungsfreie Befundprüfung eines Zählers der Annahme nicht entgegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines (offensichtlichen) Fehlers des Messgeräts besteht, wenn bei einer Würdigung der gesamten festgestellten Umstände eine enorme, auch durch das Verbrauchsverhalten des Kunden und sonstige Faktoren nicht plausibel erklärbare Abweichung der Verbrauchswerte von denen der vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechungsperioden vorliegt (…vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2018, a.a.O., S. 1013 Rn. 16;… OLG Oldenburg, Urt. v. 19.05.2017 - 6 U 199/16, BeckRS 2017, 140928 Rn. 9 ff.; OLG Celle, Urt. v. 12.11.2015 - 13 U 9/15, juris Rn. 17;… OLG Köln, Beschl. v. 28.10.2011 - 11 U 174/11, juris Rn. 2, jeweils Stromzähler). - AG Pfaffenhofen/Ilm, 19.03.2021 - 1 C 709/20
Abrechnung, Netzbetreiber, Duldung, Forderung, Einstellung, Unrichtigkeit, …
Entsprechende Entscheidung OLG Köln vom 28.10.2011, Az.: 11 U 174/11 bzw. OLG Celle, Entscheidung vom 12.11.2015, Az.: 13 U 9/15.Insoweit hat die Beklagtenseite zu berücksichtigen, dass entsprechend der Entscheidung des OLG Celle vom 12.11.2015, Az.: 13 U 9/15 gegenständlich auch dann eine Einstellung der Stromversorgung möglich ist, "wenn ein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist, (jedoch) ... der von den nach § 17 Abs. 1 S. 2 Strom GVV berücksichtigungsfähigen Einwendungen nicht erfasste Sockelbetrag der Abrechnung zur Zahlung fällig" ist.
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OLG Celle, 20.10.2015 - 13 U 9/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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StromGVV § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 287
Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers einer Stromrechnung bei einer erheblichen Abweichung der für unterschiedliche Zeitabschnitte abgerechneten Verbräuche - Wolters Kluwer
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StromGVV § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 287
Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV bei nicht erklärbarer hoher Abweichung der Verbrauchswerte verschiedener Abrechnungsperioden - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bückeburg, 04.12.2014 - 1 O 131/13
- OLG Celle, 12.10.2015 - 13 U 9/15
- OLG Celle, 20.10.2015 - 13 U 9/15
- OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
Zahlungsklage eine Energie- und Wasserversorgungsunternehmens: Vorläufig bindende …
Auszug aus OLG Celle, 20.10.2015 - 13 U 9/15
a) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV deckt sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann, so dass sein Geltungsbereich sich vom Grundsatz her nicht nur auf die in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschränkt (BGH, Urt. v. 21. Nov. 2012 - VIII ZR 17/12, juris Tz. 14;… Senat, Urt. v. 26. Sept. 2013 - 13 U 30/13, juris Tz. 27).Der Zweck der gesetzlichen Regelung, im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung sicherzustellen, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, juris Tz. 11 f. m.w.N.), rechtfertigt es zwar, den Begriff der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV eher restriktiv auszulegen.
- OLG Celle, 26.09.2013 - 13 U 30/13
Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines …
Auszug aus OLG Celle, 20.10.2015 - 13 U 9/15
a) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV deckt sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann, so dass sein Geltungsbereich sich vom Grundsatz her nicht nur auf die in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschränkt (…BGH, Urt. v. 21. Nov. 2012 - VIII ZR 17/12, juris Tz. 14; Senat, Urt. v. 26. Sept. 2013 - 13 U 30/13, juris Tz. 27).Soweit der Senat demgegenüber die Reichweite des Einwendungsausschlusses des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV in der Sache noch ohne Differenzierung unter Rückgriff auf die zu § 30 AVBEltV ergangene Rechtsprechung bestimmt hat (Urteil vom 26. September 2013 - 13 U 30/13, juris Tz. 28), hält er hieran insoweit nicht mehr fest, als nunmehr bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ausreicht.
- BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 243/12
Energieversorgungsvertrag: Rechtsfolgen einer unzulässigen Verbrauchsschätzung
Auszug aus OLG Celle, 20.10.2015 - 13 U 9/15
Eine solche Schätzung ist zulässig, soweit der Parteivortrag eine hinreichende Grundlage für eine tatrichterliche Schätzung des Verbrauchs bietet (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 243/12, juris Tz. 21 ff.). - BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 41/13
Zur Unterbrechung der Stromversorgung bei Einwänden des Kunden gegen die erteilte …
Auszug aus OLG Celle, 20.10.2015 - 13 U 9/15
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings der von den nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV berücksichtigungsfähigen Einwendungen nicht erfasste Sockelbetrag der Abrechnung zur Zahlung fällig (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2013 - VIII ZR 41/13, juris Tz. 16 ff.). - OLG Köln, 28.10.2011 - 11 U 174/11
Begriff des offensichtlichen Fehlers der Rechnung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 …
Auszug aus OLG Celle, 20.10.2015 - 13 U 9/15
Die hier entsprechend anwendbare Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ist insoweit restriktiver gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 30 Nr. 1 AVBEltV a.F., als bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ausreicht (OLG Köln, Beschl. v. 28. Okt. 2011 - 11 U 174/11, juris Tz. 2 a. E.; Steenbuck, MDR 2010, 357, 358).
Rechtsprechung
OLG Celle, 12.10.2015 - 13 U 9/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
StromGVV § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 287
Feststellung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV - Wolters Kluwer
Feststellung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV
- rechtsportal.de
StromGVV § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 287
Feststellung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV
Verfahrensgang
- LG Bückeburg, 04.12.2014 - 1 O 131/13
- OLG Celle, 12.10.2015 - 13 U 9/15
- OLG Celle, 20.10.2015 - 13 U 9/15
- OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
Zahlungsklage eine Energie- und Wasserversorgungsunternehmens: Vorläufig bindende …
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2015 - 13 U 9/15
a) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV deckt sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann, so dass sein Geltungsbereich sich vom Grundsatz her nicht nur auf die in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschränkt ( BGH, Urt. v. 21. Nov. 2012 - VIII ZR 17/12 , Tz. 14;… Senat, Urt. v. 26. Sept. 2013 - 13 U 30/13 , Tz. 27).Der Zweck der gesetzlichen Regelung, im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung sicherzustellen, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12 , Tz. 11 f. m.w.N.), rechtfertigt es zwar, den Begriff der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV eher restriktiv auszulegen.
- OLG Celle, 26.09.2013 - 13 U 30/13
Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines …
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2015 - 13 U 9/15
a) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV deckt sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann, so dass sein Geltungsbereich sich vom Grundsatz her nicht nur auf die in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschränkt (… BGH, Urt. v. 21. Nov. 2012 - VIII ZR 17/12 , Tz. 14; Senat, Urt. v. 26. Sept. 2013 - 13 U 30/13 , Tz. 27).Soweit der Senat demgegenüber die Reichweite des Einwendungsausschlusses des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV in der Sache noch ohne Differenzierung unter Rückgriff auf die zu § 30 AVBEltV ergangene Rechtsprechung bestimmt hat ( Urteil vom 26. September 2013 - 13 U 30/13 , Tz. 28), hält er hieran insoweit nicht mehr fest, als nunmehr bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ausreicht.
- BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 243/12
Energieversorgungsvertrag: Rechtsfolgen einer unzulässigen Verbrauchsschätzung
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2015 - 13 U 9/15
Eine solche Schätzung ist zulässig, soweit der Parteivortrag eine hinreichende Grundlage für eine tatrichterliche Schätzung des Verbrauchs bietet ( BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 243/12 , Tz. 21 ff.). - BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 41/13
Zur Unterbrechung der Stromversorgung bei Einwänden des Kunden gegen die erteilte …
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2015 - 13 U 9/15
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings der von den nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV berücksichtigungsfähigen Einwendungen nicht erfasste Sockelbetrag der Abrechnung zur Zahlung fällig (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2013 - VIII ZR 41/13 , Tz. 16 ff.). - OLG Köln, 28.10.2011 - 11 U 174/11
Begriff des offensichtlichen Fehlers der Rechnung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 …
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2015 - 13 U 9/15
Die hier entsprechend anwendbare Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ist insoweit restriktiver gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 30 Nr. 1 AVBEltV a.F., als bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ausreicht ( OLG Köln, Beschl. v. 28. Okt. 2011 - 11 U 174/11 , Tz. 2 a. E.; Steenbuck, MDR 2010, 357, 358).
Rechtsprechung
OLG Köln, 09.09.2015 - 13 U 9/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 18.12.2014 - 1 O 76/14
- OLG Köln, 09.09.2015 - 13 U 9/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für …
Auszug aus OLG Köln, 09.09.2015 - 13 U 9/15
Zu verweisen ist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn von Ansprüchen wegen verschwiegener Provision (Urt. v. 26.2.2013, XI ZR 498/11).
Rechtsprechung
SG Neubrandenburg, 08.12.2016 - S 13 U 9/15 |
Verfahrensgang
- SG Neubrandenburg, 08.12.2016 - S 13 U 9/15
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 5 U 1/17
Wird zitiert von ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 5 U 1/17
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - psychische Störung - …
Die Gerichtsakten (S 13 U 9/15 - L 5 U 1/17) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen.